An dieser Stelle werden Fragen und Antworten veröffentlicht, die von allgemeinem Interesse sind. Die Liste wird anhand der eingehenden Fragen ständig aktualisiert. Die Fragesteller werden anonymisiert. Es werden aber nur Fragen aufgenommen, deren Sachverhalt reale Vorgänge der Schöffenwahl abbilden.

 * Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

I. Bewerbung
II. Persönliche Voraussetzungen
III. Vereinbarkeit von Beruf und Schöffenamt
IV. Zufallsauswahl


I. Bewerbung

Bei welchem Amt der Gemeindeverwaltung muss sich ein interessierter Bürger melden?
Welches Amt in der Verwaltung der Kommune für die Vorbereitung der Vorschlagsliste zuständig ist, ist der Organisation der Gemeinde überlassen. Dies kann z.B. das Haupt-, Rechts-, Ordnungs- oder auch das Einwohnermeldeamt sein. Lediglich die Vorschlagsliste für die Jugendschöffen wird immer durch das Jugendamt vorbereitet. Wenn Sie das Formular lediglich an die Stadt/ Gemeinde XY adressieren, kommt Ihr Schreiben an die zuständige Stelle.

Kann man sich gleichzeitig als Schöffe und als Jugendschöffe bewerben?
Die gleichzeitige Bewerbung für um das Amt eines Jugend- und Erwachsenenschöffen ist erlaubt. Gewählt wird man aber nur in ein Schöffenamt. Ausdrücklich geregelt ist dies zwar nur für die gleichzeitige Wahl zum Schöffen am Amts- und Landgericht, die nach § 77 Abs. 4 GVG ausgeschlossen ist. Es wird aber als durchgängiges Prinzip in allen Zweigen der Rechtsprechung erachtet, dass man in der jeweiligen Gerichtsbarkeit nur ein ehrenamtliches Richteramt ausüben kann. Sollte der Schöffenwahlausschuss einen Bewerber gleichwohl in beide Ämter gewählt haben, so gilt das Prinzip des § 77 Abs. 4 GVG, wonach das Schöffenamt auszuüben ist, zu dem man zuerst einberufen wurde.

Kann man sich das Gericht aussuchen, wenn man bereit ist, sich als Schöffe aufstellen zu lassen?
Kann ich mich als Selbstständiger auch nur als Schöffe für das Amtsgericht bewerben, um zu vermeiden, dass ich beim Landgericht in einem Umfangsverfahren eingesetzt werde?
Man kann sich das Gericht nicht aussuchen. Sie können nur an dem Amtsgericht bzw. Landgericht Schöffe werden, in dessen Bezirk Ihr Wohnort liegt. Zu welchem Gericht Sie gewählt werden, entscheidet der Schöffenwahlausschuss. Sie können aber entscheiden, ob Sie sich als Jugend- oder Erwachsenenschöffe bewerben wollen.
Den Einsatz beim Amts- oder Landgericht können Sie sich nicht aussuchen. Darüber entscheidet der Schöffenwahlausschuss. Sie können auf dem Formular, das die DVS auf ihrer Internetseite bereithält, in der entsprechenden Spalte Ihren Wunsch zumindest vermerken, der Wahlausschuss ist an Ihre Bitte jedoch nicht gebunden.

Gibt es als Schöffe die Möglichkeit, sich für ein Gericht mit einer bestimmten Zuständigkeit, z.B. für eine Wirtschaftsstrafkammer zu bewerben? Ich bin seit über 30 Jahren bei einer Bank tätig und verfüge deswegen über entsprechende Kenntnisse insbesondere im Wertpapierrecht.
Leider nein. Es ist zwar das rechtspolitische Anliegen unseres Verbandes, den sog. sachkundigen Schöffen einzuführen. Das erfordert aber eine Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes, zu der sich der Deutsche Bundestag derzeit noch nicht bereitfindet. Wir vertreten die Auffassung, dass es der Justiz guttun würde, wirtschaftlichen Sachverstand auf der Richterbank zu haben, den auch die Berufsrichter nicht unbedingt mitbringen.

In der Ausschreibung der Schöffenwahl meiner Gemeinde wurde angegeben, dass Schöffen etwa 3 bis 4-mal pro Jahr zum Einsatz kommen. Jetzt erfahre ich, dass man mit 12 Sitzungen pro Jahr rechnen muss. Kann ich mich gegen diese Irreführung beschweren oder wieder von der Vorschlagsliste herunterkommen? Ich bin z.Z. arbeitssuchend. 12-malige Abwesenheit vom Arbeitsplatz verhindert evtl. eine Einstellung.
Dass in der Ausschreibung zur Schöffenwahl 3 bis 4 Sitzungen erwähnt wurden, ist unverständlich, da im Gerichtsverfassungsgesetz ausdrücklich steht, dass so viele Bewerber gewählt werden, dass jeder Schöffe zu etwa 12 Sitzungen im Jahr geladen werden kann. dabei können im Laufe des Jahres einzelne Termine ausfallen oder zu einem gestarteten Termin Fortsetzungstermine hinzukommen.
Ist die Vorschlagsliste noch nicht beschlossen worden, können Sie an die Verwaltung schreiben, dass Sie für das Amt nicht zur Verfügung stehen. Ist die Vorschlagsliste bereits beschlossen, kann sie nicht mehr geändert werden. Sie sollten ein Mitglied des Schöffenwahlausschusses ansprechen, damit Sie dort nicht gewählt werden.
 

II. Persönliche Voraussetzungen

  • Nationalität

Ich bin Österreicher und lebe seit meiner Geburt in Deutschland. Ist es mir möglich, Schöffe zu werden?
Die deutsche Staatsangehörigkeit ist zwingende Voraussetzung für das Schöffenamt. Auch EU-Angehörige sind zu dem Amt nicht zugelassen. Politische Initiativen, diese Anforderungen zu erweitern, sind bislang erfolglos geblieben.

  • Vorstrafen

Ist jemand, der nacheinander wegen zwei Straftaten verurteilt worden ist (2021 zu fünf Monaten Freiheitsstrafe wegen einer Tat aus 2020, 2022 zu zwei Monaten Freiheitsstrafe wegen einer Tat aus diesem Jahr), nach § 32 Abs. 1 GVG von der Wahl ausgeschlossen?
§ 32 Abs. 1 GVG schließt vom Schöffenamt aus, wenn eine Strafe von sechs Monaten verhängt worden ist oder gegen die Person ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt. Das ist in der geschilderten Situation nicht der Fall: Alle Strafen liegen unterhalb von sechs Monaten. Ein Ausschluss vom Schöffenamt wegen mehrerer Straftaten, die alle unterhalb von sechs Monaten liegen, kommt nur dann in Betracht, wenn die Strafen gesamtstrafenfähig sind, d.h., wenn diese Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten zusammengefasst werden können. Dies trifft in diesem Fall nicht zu.

  • Alter

Ich werde im März 2024 70 Jahre alt. Hat es Sinn, dass ich mich noch für das Schöffenamt bewerbe?
Wer erst nach dem 01.01.2024 das 70. Lebensjahr vollendet, kann noch als Schöffe gewählt werden und bleibt dies auch bis zum Ende der Wahlperiode.

  • Wohnsitz

Kann man in einer Gemeinde auch als Schöffe vorgeschlagen werden, wenn man dort nur mit zweitem Wohnsitz gemeldet ist, sich aber überwiegend dort aufhält?
Nach § 33 Nr. 3 GVG sollen zu dem Amt eines Schöffen Personen berufen werden, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in der Gemeinde wohnen. Dabei kommt es auf den tatsächlichen Aufenthalt an, nicht auf den melderechtlichen Wohnsitz. Wählbar ist man also in der Gemeinde, in der man sich (unabhängig vom ersten oder weiteren Wohnsitz) tatsächlich aufhält. Bei der Schöffenwahl ist der sog. zivilrechtliche Wohnsitz entscheidend.

  • Beruf

Kann man als Polizeibeamter im Vorruhestand Schöffe werden?
Ja, Sie können Schöffe werden, da nur Polizeivollzugsbeamte im aktiven Dienst vom Schöffenamt ausgeschlossen sind.

Ich bin Ermittlungsperson (früher: Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft) bei der Zollverwaltung. Kann ich Schöffe werden?
Nach § 34 Nr. 5 GVG sollen Polizeivollzugsbeamte nicht zu Schöffen berufen werden. Der Begriff ist weit auszulegen und auf alle Ermittlungspersonen (also auch z.B. auf Zollfahnder) auszudehnen. Ihre Bewerbung kann daher nicht berücksichtigt werden.

Ich bin Sachbearbeiter im Vollstreckungswesen einer Gemeinde. Kann ich mich für das Schöffenamt bewerben?
Ja, da nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 GVG nur „gerichtliche“ Vollstreckungsbeamte vom Schöffenamt ausgenommen sind.

  • Qualifikation

Man sollte doch sicher gewisse Kenntnisse der Juristerei haben, um einige Dinge richtig verstehen zu können?
Nein. Juristische Kenntnisse sind für das Amt nicht erforderlich. Ihr gesunder Menschenverstand, ihre Menschenkenntnis und Lebenserfahrung sind gefragt. Sie sollen gerade ein Gegengewicht zu den sich oft in juristischen Feinheiten verlierenden Juristen darstellen. Was Sie aber wissen müssen, ist der Umfang, in dem sie an Verfahren und Entscheidung beteiligt sind, ihre Rechte und Pflichten in der Hauptverhandlung.

  • Wiederholte Wahl

Ich war 2014-2018 Hauptschöffe und von 2019-2023 Ersatzschöffe (ehemals Hilsschöffe). Als Ersatzschöffe bin ich nicht zum Einsatz gekommen. Kann ich erneut Schöffe werden?
Schöffen, die zwei aufeinander folgende Wahlperioden im Amt waren, können eine erneute Aufstellung in der Vorschlagsliste ablehnen. Als Amtszeit zählt auch, wenn man nicht zum Einsatz gekommen ist. Bewerben können Sie sich dennoch erneut. Wenn Sie gewählt werden, ist die Wahl gültig.

Ich war von 2014 bis 2018 Jugendschöffe und bin jetzt von 2019 bis 2023 beim Landgericht als Schöffe in Erwachsenenstrafsachen tätig. Kann ich mich 2023 noch einmal um das Amt bewerben?
Nach zwei Wahlperioden müssen Schöffen nicht mehr eine Amtsperiode pausieren und können sich erneut bewerben. Dabei werden alle Arten des Schöffenamtes gleichgestellt. Gleich, ob Sie Jugend- oder Erwachsenenschöffe, Haupt- oder Ersatzschöffe beim Amts- oder Landgericht waren.

Ich war 2009-2013 und von 2014-2018 Schöffe. In der laufenden Wahlperiode habe ich ausgesetzt. Kann ich mich für die kommende Amtszeit wieder bewerben?
Ja. Seit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom Juni 2017 muss der Schöffe, der zwei Wahlperioden im Einsatz gewesen ist, nicht mehr eine Wahlperiode aussetzen.

Muss man sich neu bewerben, wenn man in der laufenden Amtsperiode bereits Schöffe ist, oder läuft die Amtszeit automatisch weiter?
Die Amtszeit aller ehrenamtlichen Richter wird nicht automatisch verlängert. Es findet alle fünf Jahre eine komplette Neuwahl statt. Sie müssen sich also erneut bewerben oder sich von einer Organisation vorschlagen lassen.

Ich war Schöffin von 2009-2013 und anschließend nur im Jahr 2014, da ich umgezogen bin und von der Liste gestrichen wurde. Kann ich mich wieder als Kandidatin bewerben?
Ja. Da die Vorschrift aufgehoben wurde, nach der man nach zwei aufeinander folgenden Amtsperioden nicht mehr kandidieren könne, haben Sie jetzt die Möglichkeit, sich erneut zu bewerben. Sollten Sie gewählt werden, ist die Wahl wirksam.

In der letzten Wahlperiode war ich als Hauptschöffe tätig. Kann man in der neuen Wahl trotzdem zum Ersatzschöffen gewählt werden? Ist es nicht so, dass Hauptschöffen nicht zu Ersatzschöffen werden können? Wer entscheidet über den Einsatz als Haupt-bzw. Ersatzschöffe? Habe ich gegen eine Wahl als Ersatzschöffe ein Widerspruchsrecht oder kann ich das Amt ablehnen, da ich mich dafür nicht beworben habe?
Haupt- und Ersatzschöffen sind grundsätzlich gleichwertig. Ersatzschöffen sind keine „Schöffen zweiter Klasse“. Sie kommen nur nach einem unterschiedlichen Modus zum Einsatz – der Hauptschöffe durch Auslosung für die Termine eines ganzen Jahres im Voraus, der Ersatzschöffe ggf. kurzfristig, wenn ein Hauptschöffe ausfällt oder von einem Termin befreit wird. Wer Haupt- oder Ersatzschöffe wird, bestimmt der Schöffenwahlausschuss, und zwar zu jeder Wahl erneut. Die Kriterien können zufällig sein, da der Ausschuss nicht alle Bewerber kennt bzw. kennen kann. Lediglich während einer Amtsperiode kann man nicht vom Haupt- zum Ersatzschöffenamt wechseln; umgekehrt ist das in bestimmten Fällen möglich. Bei der Neuwahl kann es daher vorkommen, dass ein ehemaliger Hauptschöffe zum Ersatzschöffen gewählt wird. Ein Widerspruchsrecht gegen die Wahl gibt es nicht. Das Amt des Ersatzschöffen kann man nur unter denselben Voraussetzungen ablehnen wie das Amt des Hauptschöffen.

III. Vereinbarkeit von Beruf und Schöffenamt

Hat es Sinn, sich für das Schöffenamt zu bewerben, wenn man häufig – beruflich oder privat – auf Reisen ist oder wird man unproblematisch in diesen Fällen von der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung freigestellt?
Die Teilnahme an den Hauptverhandlungen geht in aller Regel jeder anderen Verpflichtung vor. Von der Verhandlung wird man nur dann entbunden, wenn die Teilnahme nicht zumutbar ist. Bei beruflichen Verpflichtungen kann das im Einzelfall anzunehmen sein. Wenn Sie aber absehen, dass dieser Fall häufiger und regelmäßig eintritt, sollten Sie sich und dem Gericht die Arbeit ersparen, jedes Mal eine Entscheidung über Ihre Teilnahme herbeiführen zu müssen. Private Reisen erfüllen die Möglichkeit der Befreiung regelmäßig nicht, wenn es zeitliche Alternativen (z.B. als „reisender Rentner“) für die Reise gibt.

Wie hoch ist der Zeitaufwand zur Ausübung des Schöffenamtes?
Der Zeitaufwand soll so sein, dass die Schöffen nicht mehr als zwölf Mal im Jahr zu Sitzungen herangezogen werden. Eine Sitzung kann aber Fortsetzungstermine haben, an denen der Schöffe teilnehmen muss, da das Gericht von Anfang bis Ende in unveränderter Besetzung tagen muss. Im Extremfall kann das bedeuten, dass der Schöffe über mehrere Monate wöchentlich an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen muss (z.B. in Schwurgerichts- oder Wirtschaftsstrafsachen).

Muss ich mir als Beamter die Wahl zum Schöffen von meinem Dienstherrn genehmigen lassen?
Sie benötigen für die Übernahme des Schöffenamtes keine Genehmigung des Dienstherrn. Das Schöffenamt ist keine Betätigung im Sinne der beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsverordnung.

Ich bin städtischer Beschäftigter und habe mich bei meiner Stadt für das Schöffenamt beworben. In der Sitzung zur Abstimmung über die Vorschlagsliste hat ein Mitglied der Vertretung beantragt, meinen Namen nicht in die Vorschlagsliste aufzunehmen. Ist dieser Antrag zulässig? Welche Möglichkeiten habe ich, um auf der Vorschlagsliste zu bleiben?
Die Vertretung ist in ihrer Meinungsfindung frei. Der Antrag, jemanden nicht auf die Liste zu nehmen, ist gegenüber einem städtischen Bediensteten genauso zulässig wie bei jedem anderen Bewerber. Entscheidend ist nur, ob 2/3 der Vertreter für Sie stimmen. Einen Anspruch auf eine Wahl gibt es nicht.

Kann ich als Arbeitsloser Schöffe werden? Muss ich mir dazu eine Genehmigung der Arbeitsagentur einholen? Was passiert, wenn ich eine Stelle finde und mein Arbeitgeber etwas gegen die Amtsausübung hat?
Selbstverständlich können Sie als Arbeitsloser Schöffe werden. Sie haben gegenüber der Arbeitsagentur auch keine weiteren Verpflichtungen. Die Agentur kann Ihnen die Übernahme des Amtes nicht untersagen und Ihnen auch keine besonderen Meldepflichten auferlegen. Dem Arbeitsmarkt stehen Sie auch weiterhin zur Verfügung, auch wenn Sie einer Ladung des Gerichtes Folge leisten. Auch eine Entschädigung wirkt sich auf die Leistungen der Arbeitsverwaltung nicht aus.
Findet ein Arbeitsloser eine Stelle, muss er sein Schöffenamt dem neuen Arbeitgeber bei der Vorstellung nicht offenbaren, da ihm aus der Amtsausübung keine Nachteile erwachsen dürfen. Problematisch ist es, wenn eine Probezeit vereinbart ist, innerhalb derer ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen beenden kann. Dann sollten Sie mit dem Vorsitzenden Richter sprechen, damit Sie wegen Unzumutbarkeit der Amtsausübung für die Dauer der Probezeit von der Dienstleistung beim Gericht entbunden werden.

Ich arbeite als Angestellter im öffentlichen Dienst. Muss ich als Schöffe bei gleitender Arbeitszeit in meiner Behörde die durch den Einsatz bei Gericht versäumte Zeit nacharbeiten? Gibt es eine gesetzliche Grundlage?
Bei gleitender Arbeitszeit in einem Betrieb hält es die Rechtsprechung des BAG (für Tarifbeschäftigte) und – in eingeschränktem Umfang – des BVerwG (für Beamte) für zulässig, nur die Kernzeit als entschuldigt auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben und dem Schöffen zuzumuten, die in die Gleitzeit fallende Abwesenhiet nachzuarbeiten. Entgegen dem Gesetz § 45 Abs. 1 a des Deutschen Richtergesetzes nimmt die Rechtsprechung in Kauf, dass dadurch Schöffen zu Doppelarbeit herangezogen werden können. Nicht zulässig ist, dass der Arbeitgeber von einem Schöffen fordert, seinen Schöffendienst, der auf einen Arbeitstag fällt, mit einem arbeitsfreien Tag zu tauschen.

Muss ich für den Sitzungstag bei Gericht bei meinem Arbeitgeber Erholungsurlaub einreichen?
Nein. Schöffen haben, wie alle ehrenamtlichen Richter, einen Anspruch darauf, für die Dauer der Amtsausübung von ihrem Arbeitgeber freigestellt zu werden. Urlaubstage müssen dafür nicht geopfert werden.

Müsste ich mein Schöffenamt aufgeben, wenn ich während meiner Amtszeit in eine andere Filiale meines Arbeitgebers versetzt werde, die außerhalb des Landgerichtsbezirks liegt, und evtl. eine getrennte Haushaltsführung erforderlich ist. Würde das Amt bei der Auswahl der Personen, die in die andere Filiale versetzt werden, berücksichtigt werden, damit ich weiterhin als Schöffe tätig sein kann?
1. Wenn Sie Ihren jetzigen Wohnsitz nicht aufgeben, passiert im Hinblick auf Ihr Schöffenamt erst einmal nichts. Ein Problem taucht dann auf, wenn Sie Fahrtkosten und Verdienstausfall geltend machen. Strecken und Zeiten werden grundsätzlich ab dem Heimatwohnort berechnet. Für eine Anreise von Ihrem Arbeitsort benötigen Sie dann eine Genehmigung des Vorsitzenden, da die Entschädigung höher ist. Wenn diese Genehmigungen zur Dauereinrichtung werden, könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass Sie einen neuen Wohnort haben, da im GVG der sog. zivilrechtliche Wohnsitzbegriff nach § 7 BGB gilt, wonach ein Wohnsitz dort besteht, wo man eine Wohnung hat und sich überwiegend aufhält.
2. Bei der Planung Ihres Arbeitgebers spielt das Schöffenamt keine Rolle, weil die Schutzfunktion des § 45 Abs. 1a DRiG mit Sicherheit nicht so weit geht. Die Versetzung an sich stellt keine Benachteiligung dar. Sie resultiert auch nicht aus der Ausübung Ihres Amtes.

Kann sich ein Arbeitgeber auch dann auf das von Ihnen unter „Arbeitgeber“ erwähnte BAG-Urteil berufen und die Nacharbeit der kompletten Zeit bei Gericht fordern, wenn eine Gleitzeitregelung ohne Kernzeit besteht?
Es sind bereits erste Fälle bekannt, in denen sich Arbeitgeber bei dieser Arbeitszeitregelung auf das Urteil des BAG berufen. Das BAG hat lediglich über die „normale“ Aufteilung zwischen Kern- und Gleitzeit, nicht jedoch über eine gleitende Arbeitszeit ohne Kernzeit entschieden. Wenn das Urteil auch auf diese Fallgestaltung angewendet würde, wäre der Schutz des § 45 Abs. 1a DRiG vollends beseitigt.

Haben Schöffen bei betriebsbedingten Kündigungen einen besonderen Kündigungsschutz?
Einen besonderen Kündigungsschutz haben ehrenamtliche Richter (Schöffen) nach dem Deutschen Richtergesetz nur gegen Benachteiligungen „wegen der Ausübung ihres Amtes“. Es müsste also nachgewiesen werden, dass die Kündigung erfolgt, weil das Schöffenamt ausgeübt wird. Das dürfte bei einer betriebsbedingten Kündigung schwierig sein. Nach dem Bundesrecht gibt es keinen weiteren Schutz. Den gibt es nur im Land Brandenburg. Dort lässt die Verfassung des Landes nach ihrem Artikel 110 gegen ehrenamtliche Richter nur außerordentliche Kündigungsgründe zu. Es ist das einzige Land, in dem ein solcher Schutz gilt. Vor (Teil-)Betriebsschließungen schützt natürlich auch diese Vorschrift nicht.

Habe ich als Freiberufler wirtschaftliche Nachteile durch das Schöffenamt?
Nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) erhalten ehrenamtliche Richter neben der Zeitentschädigung nach § 16 von derzeit 7 € je Stunde und dem Fahrkostenersatz nach § 5 eine Verdienstausfallentschädigung nach § 18 von höchstens 29 € je Stunde. Freiberufler, die einen höheren Verdienst haben, müssen wirtschaftliche Nachteile in Kauf genommen werden. Hier finden Sie eine Gesamtaufstellung zum JVEG als PDF.

Bin ich bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg von meinem Arbeitsplatz zum Gericht unfallversichert, auch wenn der Unfall von mir verschuldet wurde?
Unabhängig davon, ob der Schöffe den Unfall verschuldet hat oder nicht, ist er auf dem Weg zum und vom Gericht generell gesetzlich unfallversichert. Dazu erhält er vor Beginn seiner Amtszeit ein Merkblatt, das ihn über seine Rechte im Rahmen der Sozialversicherung informiert.

 

IV. Zufallsauswahl

1. Ohne mein Wissen wählte man mich zum Hauptschöffen am Landgericht. Meine Ablehnung des Amtes wurde zurückgewiesen. Ich finanziere mein Studium durch zwei Nebenjobs. Gleich die ersten Termine fallen mit Arbeitstagen zusammen, die ich nicht versäumen darf, wenn ich keine Kündigung riskieren will. Das würde für mich eine Gefährdung meiner wirtschaftlichen Grundlage bedeuten. Es werden sich doch Personen beworben haben, die enttäuscht sind, wenn sie nicht gewählt wurden?
2. Ein Bekannter von mir ist „per Zufall“ auf die Vorschlagsliste geraten und hat alles versucht, wieder gestrichen zu werden, weil er überhaupt kein Interesse an dieser Aufgabe hat - ohne Erfolg. Ich habe mich um das Amt beworben. Es kann nun passieren, dass er die Aufgabe ausführen „muss“ und ich nicht ausführen „darf“.
3. Ich bin durch ein Zufallsverfahren aus dem Melderegister ausgesucht worden, um auf die Vorschlagsliste gesetzt zu werden. Gibt es eine Möglichkeit, dagegen Einspruch zu erheben, wenn ich nicht zu den Personen gehöre, die das Schöffenamt ablehnen können? Da ich die Aufgabe eines Schöffen für sehr schwierig erachte und ich mich nicht in der Lage sehe, den Ansprüchen gerecht zu werden, würde ich gern darauf verzichten.
4. Wenn die Zufallsauswahl nach dem Melderegister unzulässig ist, können Sie mir hierzu sicher eine Quelle nennen?
Die Fragen spiegeln typische Situationen wider, die entstehen, wenn Kommunen auf das sog. Zufallsverfahren zurückgreifen. „Zufallskandidaten“, die man nicht erreicht oder die nicht verstehen, was die Verwaltung von ihnen will, sind ganz schnell auf der Liste. Das Verfahren führt auch zu Unwillen bei den Bewerbern, die das Amt gerne übernehmen würden. Nicht nur, dass man die Willigen enttäuscht, wenn sie nicht gewählt werden; man weiß bei einem Zufallstreffer auch nicht, wen man in das Schöffenamt beruft. So sind beispielsweise Analphabeten, Alkoholiker, Rechtsextremisten, Amtsverweigerer und viele Desinteressierte in das Amt gekommen. Grundsätzlich ist zwar jeder deutsche Staatsangehörige zwischen 25 und 69 Jahren verpflichtet, das Amt eines Schöffen auszuüben. Es ist aber sinnlos, jemanden dazu zu zwingen, das Amt auszuüben, wenn er sich den Anforderungen nicht gewachsen fühlt.
Aber auch dann, wenn Personen sich nicht selbst bewerben, sondern vorgeschlagen werden, sollten die Gemeinden und Jugendhilfeausschüsse sich vergewissern, ob diese zur Übernahme des Amtes bereit sind.
Solange Sie auf der Vorschlagsliste stehen, die für eine Woche öffentlich ausgehängt sein muss, können Sie, bevor diese an den Wahlausschuss weitergereicht wird, eine Streichung von der Liste beantragen. Nach der Wahl stehen ausschließlich die gesetzlichen Ablehnungsgründe zur Verfügung. Dabei sind etwa bloße finanzielle Schwierigkeiten nach der Rechtsprechung des BGH kein Grund, vom Schöffenamt entbunden zu werden. Es muss schon eine Gefährdung der existenziellen Grundlagen zu befürchten sein. Diese Rechtsprechung kann man für lebensfremd halten; sie orientiert sich sehr eng an dem im Grundgesetz verankerten Prinzip „des gesetzlichen Richters“, das vor Manipulationen bei der Besetzung des Gerichts schützen soll.
Die Unzulässigkeit des Zufallsverfahrens bezieht sich auf die Entscheidungen des BGH vom 30.07.1991 (5 StR 250/91) und vom 13.08.1991 (5 StR 263/91), veröffentlicht in: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 1991, S. 92-93 und 1991, S. 546. Die bayerischen Verwaltungsvorschriften zur Schöffenwahl untersagen den dortigen Gemeinden explizit, das Prinzip der Zufallsauswahl anzuwenden.

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