S a t z u n g

des Landesverbandes Baden-Württemberg, Bund ehrenamtlicher Richterinnen und Richter, Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen, Landesverband Baden-Württemberg e.V.

§ 1  Name

  1. Der Verein führt den Namen „Bund ehrenamtlicher Richterinnen und Richter, Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen, Landesverband Baden-Württemberg e.V“.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral und unabhängig.

§ 2  Zweck

  1. Der Verein verfolgt den Zweck,
  • den Gedanken der Teilnahme von Laien an der Rechtsprechung zu verbreiten,
  • die Laienbeteiligung an der Rechtsprechung zu fördern und
  • die Laienrichter auf die Wahrnehmung ihres Amtes vorzubereiten und in der Ausübung zu unterstützen.
  1. Der Verein sorgt durch Maßnahmen der Erwachsenenbildung (Tagesveranstaltungen, Seminare und Veröffentlichungen etc.) für die Förderung des Rechtsbewusstseins in der Bevölkerung und Weiterbildung von Schöffinnen und Schöffen sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern anderer Gerichtszweige und unterstützt Träger der Erwachsenenbildung bei ähnlichen Vorhaben.
  2. In allen die Ausübung ihres Amtes betreffenden Fragen des materiellen Strafrechts, des Verfahrensrechts, des Strafvollzugs, der Kriminologie, der Vorbeugung von Straftaten und des Opferschutzes vertritt der Verein in der Rechtspolitik die Schöffinnen und Schöffen sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern anderer Gerichtszweige.

§ 3  Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Sitz des Vereins ist Karlsruhe.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4  Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach § 52 AO der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt grundsätzlich keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
  3. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Weiteres ist durch § 14 dieser Satzung geregelt.
  4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5  Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können aktive und ehemalige Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter anderer Gerichtsbarkeiten sowie jede Person erwerben, die den Zweck des Vereins unterstützen will.
  2. Juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben. Sie üben die Mitgliedsrechte durch einen bevollmächtigten Repräsentanten aus.
  3. Über den unterschriebenen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
  2. Der Austritt erfolgt durch unterschriebene Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann bis zum 30. September eines jeden Jahres zum Jahresende erklärt werden. Er ist an den Vorsitzenden des Vereins zu richten.
    Möchte ein Mitglied aufgrund der Beendigung einer Schöffenperiode kündigen, so ist dies auch nach dem 30. September bis zum 31. Dezember des aktuellen Jahres möglich.
  3. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
    Ausschlussgründe sind insbesondere das Ansehen oder die Ziele des Vereins schädigende Verhalten, sowie der Verstoß gegen die Satzung und das Unterlassen der Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
  4. Mitglieder, die gemäß § 6 Abs. 3 ausgeschlossen wurden, haben das Recht auf schriftlichen Antrag, diesen Beschluss von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über die Maßnahme.

§ 7  Beitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird im Laufe des Kalenderjahres ausschließlich durch den Verein eingezogen.
  2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 8  Organe

  1. Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 9  Vorstand

  1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  2. Er besteht aus 3 bis 9 Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  3. Dem Vorstand gehören bis zu 5 Beisitzer an. Die Zahl der Beisitzer kann auf begründeten Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht werden, wenn dies für die Vorstandsarbeit sinnvoll ist.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen.
    Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen.

§ 10  Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, gerechnet jeweils ab dem Tag der Wahl.
  2. Bei einem Wechsel der Vorstandsmitglieder bleibt der alte Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wird.
  3. Der Vorstand hat das Recht, für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu benennen.

§ 11  Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Sie beschließt über die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
  5. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  6. Die Mitgliederversammlung sowie die Vorstandssitzung kann auch online z.B. per Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden, falls der Vorstand dies für sinnvoll hält. Eine Online-Konferenz muss dann unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt geltende Datenschutzbestimmungen durchführt werden.

§ 12  Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

  1. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem anderen von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13  Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen werden von einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 14  Auflösung

  1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft übertragen, die es für den bisherigen oder einen vergleichbaren Zweck verwenden soll.


Beschluss der Satzung auf der Gründungsversammlung am 18. April 1998
Eintrag am Amtsgericht Karlsruhe unter VR2638 am 22. Mai 1998


Änderung der Satzung auf der Mitgliederversammlung am 22. Mai 2021
Eintrag am Amtsgericht Mannheim im Vereinsregister Nr. 102638 am 01. September 2021


Satzung vom 22.05.2021


Beitragsordnung vom 06.05.2023

 

 

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